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Satzung

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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 01.01.1989 in Köln gegründete Verein trägt den Namen

    „DSK KÖLN e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen unter VR 13397. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in der Subbelrather Str. 17, 50823 Köln.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Farben des Vereins sind rot und weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports unter besonderer Berücksichtigung des Juniorensports. Ziel ist es hierbei, über den organisierten Sport die soziale Integration aller Mitbürger in die Gesellschaft zu erleichtern.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sportart Fussball, er kann auch andere Sportarten in eigenen Abteilungen betreiben. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Fachverbände und unterwirft sich für alle unter seinem Dach betriebenen Sportarten den Satzungen und Ordnungen der Bundes-, Regional- und Landesverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen als unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Verbandsbeauftragten, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen verhängt werden.

  5. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Aus- und Eintritt in andere Fachverbände beschließen, sofern diese Entscheidungen nicht gegen den Zweck des Vereins verstoßen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung mit Zustimmung des Beirates anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Präsident.

  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die vorher vom Präsidenten schriftlicht genehmigt wurden und die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und vorher vom Vorstand genehmigt wurden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 5 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Gründung einer Abteilung geschieht auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch Beschluss des Gesamtvorstands.

  2. Gegebenenfalls wird die Abteilung durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlagen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenführer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.


§ 6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    - ordentlichen Mitgliedern
    - aktiven Mitgliedern
    - fördernden Mitgliedern
    - Ehrenmitgliedern
    - Jugendmitgliedern

  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen

  3. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die aktiv am Sport- und Spielbetrieb teilnehmen.

  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

  5. Ehrenmitglieder sind natürliche Person, die nicht ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins sind und von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

  6. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wechselt das Jugendmitglied automatisch in die aktive Mitgliedschaft.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu erfolgen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die ordentliche Mitgliedschaft, die aktive Mitgliedschaft, die Jugendmitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft beantragt wird. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller den Gesamtvorstand anrufen. Dieser entscheidet, wenn nicht der Vorstand dem Einspruch abgeholfen hat, endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung des Vorstands folgt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder der Auflösung als juristische Person.
  2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder der Hälfte eines Geschäftsjahres zulässig. Mitglieder der Fußballabteilung reichen dem geschäftsführenden Vorstand ihre Kündigung schriftlich mit Postkarte per Einschreiben ein. Für sie sind die Wechselbestimmungen der zuständigen Verbandsorgane bindend.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung der Anordnungen der Organe des Vereins,
    - wenn sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat,
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    - wenn ein Mitglied wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint, oder
    - wegen groben unsportlichen Verhaltens,
    - wegen unehrenhaften Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beirat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Beirat entscheidet endgültig.

  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

  1. Von den Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird vom Vorstand nach freiem Ermessen bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag darf 500,00 € nicht überschreiten. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.
  2. Der Verein ist berechtigt, zusätzlich zu dem Jahresbeitrag Umlagen zu erheben; diese sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen. Sie dürfen den doppelten Betrag des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

  3. Der Mitgliedsbeitrag hat durch Bankeinzug zu erfolgen. Außerordentliche Beiträge sind zu dem Zeitpunkt fällig, den die Mitgliederversammlung bei der Festsetzung bestimmt.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die dem Verein gegenüber zuletzt mitgeteilte Anschrift gilt in allen Fällen, in denen Zustellungen zu bewirken oder Bekanntmachungen zu bewirken sind, insbesondere bei Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder in Fällen der Mahnung oder des Ausschlusses, als richtige Empfangsadresse.

§ 11 Maßregeln und Strafen

  1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können mit Strafen belegt werden, über die der geschäftsführende Vorstand nach Anhören des betroffenen Mitgliedes entscheidet.

  2. Als Strafen kommen im Betracht:
    a) der Verweis
    b) der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb
    c) eine angemessene Geldbuße nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Disziplinarordnung.

  3. Der Beschluss muss die Gründe der Bestrafung enthalten und ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Gesamtvorstand einlegen. Der Gesamtvorstand entscheidet endgültig. Das nähere regelt eine Disziplinarordnung.

  4. Am Spielbetrieb teilnehmende Sportler, sowie Vertrags- und Lizenzspieler unterliegen darüber hinaus der besonderen Disziplinarordnung der Verbandsorgane.

§ 12 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand als geschäftsführender Vorstand sowie als Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat


§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als

    a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
    - der/dem Präsidenten/in
    - der/dem 1. Vizepräsidenten/in
    - der/dem 2. Vizepräsidenten/in
    - der/dem Kassenführer/in
    - der/dem Sekretär/in

    b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:
    - dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Buchstabe a)
    - den vier Beisitzern

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, wobei darunter mindestens ein Präsident sein muss, anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse jeweils mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in, bei deren/dessen Abwesenheit die des/der 1. Vizepräsidenten/in.

  3. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands zu informieren.

  4. Der/die Präsident/in - bei dessen Abwesenheit der/die Vizepräsident/in - beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstandes. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    - der/die Präsident/in
    - der/die 1. Vizepräsidenten/in
    - der/die 2. Vizepräsidenten/in

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei genannten Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die 1. Vizepräsident/in jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig und der/die 2. Vizepräsident/in nur bei Verhinderung des/der 1. Vizepräsident/in.

  6. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  7. Der Präsident, sein/e Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. Scheiden alle Mitglieder des Vorstands aus, so wird der Verein bis zur Neuwahl des Vorstands in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Beirats, bei dessen Verhinderung, die nicht nachzuweisen ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats vertreten.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.


§ 15 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern des DITIB-Dachverbandes.

  2. Der Beirat überwacht die Satzungsmäßigen Aufgaben und die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten.

  3. Der Beirat ist berechtigt, die Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen.

  4. Der Beirat befindet über die Zustimmung zur Entscheidung des Vorstands betreffend
    a) die Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
    b) die Aufnahme von Darlehen, soweit ein Kreditrahmen von 10.000 € überschritten wird,
    c) die Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die einmalig oder im Gesamtbetrag
    vereinsjährlich einen Betrag von 7.500 € überschreiten,

  5. Einer Zustimmung bedarf es in diesen Fällen nicht, wenn die jeweiligen Rechtsgeschäfte bereits in einem genehmigten Haushaltsvoranschlag enthalten sind.

  6. Der Beirat stellt den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss fest und genehmigt den vom Vorstand erstellten Haushaltsvoranschlag. Der Beirat benennt den Prüfer für den Jahresabschluss.

  7. Der Beirat prüft die formale Zulässigkeit aller eingegangenen Kandidatenvorschläge zur Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und schlägt der Mitgliederversammlung aus seinen eigenen Vorschlägen und aus der Gesamtheit der eingegangenen Vorschläge durch die Mitglieder für jedes zu besetzende Amt mindestens einen Kandidaten vor.

  8. Der Beirat kann jederzeit eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 21 Tagen einberufen, wenn bei der Kontrolle gem. § 15 Abs. 1 der Satzung ein Verstoß gegen § 2 dieser Satzung oder Unregelmäßigkeiten in der Buchführung festgestellt wurde. Bei einem schweren Verstoß kann der Beirat die Geschäfte des Vorstandes übernehmen bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidenten des Vorstands beantragt.

§ 17 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
- Entlastung und Wahl der vom Beirat vorgeschlagenen Mitglieder des Gesamtvorstands,
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
- Festsetzung der Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen und jeweils deren Fälligkeit sowie die Verabschiedung einer vom 
  Vorstand vorgeschlagenen Beitragsordnung,
- Annahme der von dem Vorstand vorgeschlagenen Disziplinarordnung,
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
- Beschlussfassung über Anträge.

§ 18 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich durch Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Darüber hinaus kann die Einladung über die Webseite des Vereins, über die Vereinszeitung oder der lokalen Presse erfolgen. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest.

  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  5. Kandidaten für den Vorstand haben ihre Kandidatur gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis eine Woche vor der einberufenen Mitgliederversammlung schriftlich anzumelden. Bei Fristüberschreitungen werden weitere eingehende Bewerbungen nicht berücksichtigt.

§ 19 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Beiratsmitglied geleitet. Ist ein Beiratsmitglied nicht anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das gilt nicht im Falle der Versammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.

  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 8/10 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

  5. Die Satzungsänderung bzw. die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, sofern der Beirat zustimmt.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    - Ort und Zeit der Versammlung
    - die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
    - die Protokollführerin/der Protokollführer
    - die Zahl der erschienenen Mitglieder
    - die Tagesordnung
    - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

  7. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  8. Die Teilnahme von Gästen kann vom Vorstand zugelassen werden.

  9. Der Zutritt zur Mitgliederversammlung kann vom Nachweis der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden.

§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder können aus ihrer jeweiligen Mannschaft oder Gruppe einen stimmberechtigten Delegierten (z.B.: Mannschaftskapitän) entsenden. Jugendmitglieder können an der Mitgliederversammlung und ggf. den Abteilungsleiterversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  2. Wählbar als Vorstandsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

§ 21 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 22 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Der Beirat ist berechtigt, gegebenenfalls für die Prüfung einen Beobachter zu senden. Wiederwahl ist zulässig

  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenführerin/des Kassenführers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 18 Ziffer 2 erforderlichen Anwesenheit und der in § 18 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. In der Einladung muss auf den Tagesordnungspunkt der Auflösung hingewiesen worden sein.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die gemeinnützig anerkannte DITIB Köln, Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., Subbelrather Str. 17, 50823 Köln.

    Falls diese nicht mehr existiert oder die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die vom Botschaftsrat für religiöse Angelegenheiten in Berlin vorgeschlagen wird.

  4. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

§24 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.


§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.08.2011 beschlossen worden.


Köln, den 08.08.2011
 
Tel: 0221 99 80 300
Fax: 0221 99 80 301
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